Nachweisgesetz

Finger weg – Keine neuen Arbeitsverträge!

09.08.2022 | Die Änderung des Nachweisgesetzes, welches die zwingende Schriftform der wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt, ist zum 01. August 2022 in Kraft getreten.

Damit wird der Umfang der gemäß § 2 schriftlich zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen deutlich erweitert. Diese Gesetzesänderung nehmen nun allerdings einzelne Arbeitgeber zum Anlass, um allen Beschäftigten „neue“ Arbeitsverträge unterzuschieben. Dafür gibt es grundsätzlich keine rechtliche Notwendigkeit. Neuverträge, die ab August 2022 abgeschlossen werden, müssen diese Neuregelungen natürlich im Vertrag enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die vor diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, genügt es, wenn die nun notwendigen Angaben als „Nachtrag“ schriftlich zum Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Das Nachweisgesetz gibt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht, diese neuen Inhalte beim Arbeitgeber einzufordern. Dieser muss dies dann binnen sieben Tagen zukommen lassen.

Durch den Versuch, alle „Altverträge“ durch komplette neue Arbeitsverträge zu ersetzen, sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eventuell bestehende Rechtsansprüche auf z.B. tarifvertragliche in Bezugnahmen oder einzelvertragliche Zusagen, abspenstig gemacht werden.

Altverträge behalten trotz Änderung des Nachweisgesetzes weiterhin ihre Gültigkeit!

Von: jk

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